Die Steuerfreibeträge gelten alle zehn Jahre neu – wer früh schenkt, kann sie mehrfach nutzen. Aber: Wird der Schenkende später bedürftig, kann er oder das Sozialamt die Schenkung zehn Jahre lang zurückfordern.
Worum geht es?
Für Schenkungen gelten dieselben Freibeträge wie für das Erbe: 400.000 € pro Kind, 500.000 € für Ehepartner, 200.000 € pro Enkel, 20.000 € für Geschwister, Nichten, Neffen und alle anderen. Der Clou: Diese Freibeträge gelten alle zehn Jahre neu.
Wer also mit 60 schenkt und mit 70 noch einmal, kann den Freibetrag zweimal nutzen. Bei großen Vermögen spart das viel Steuern.
Diese Fragen solltest du klären
Kann ich mich arm schenken?
Nein – und das solltest du auch nicht. Wird der Schenkende innerhalb von zehn Jahren bedürftig, etwa weil ein Pflegeheim bezahlt werden muss, kann er die Schenkung zurückfordern. Zahlt das Sozialamt, macht es diesen Anspruch selbst geltend.
Was ist ein Nießbrauch?
Bei Immobilien üblich: Die Eltern schenken das Haus, dürfen aber weiter darin wohnen oder die Miete behalten. Der senkt zudem den steuerlichen Wert der Schenkung.
Muss ich eine Schenkung melden?
Ja, innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt – auch wenn keine Steuer anfällt. Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke in üblicher Höhe sind davon ausgenommen.
Zählt die Schenkung beim Pflichtteil?
Ja. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden beim anteilig mitgerechnet (jedes Jahr 10 % weniger).
So gehst du Schritt für Schritt vor
- 1
Eigenen Bedarf sichern
Was brauchst du selbst bis ans Lebensende – auch für eine mögliche Pflege?
- 2
Freibeträge prüfen
Wer wem wie viel steuerfrei schenken kann.
- 3
Bei Immobilien zum Notar
Mit Nießbrauch oder Wohnrecht und einer Rückforderungsklausel.
- 4
Schenkung dem Finanzamt melden
Innerhalb von drei Monaten.
Typische Fehler
- !
Alles auf einmal verschenken
Dann fehlt das Geld im Alter – und das Sozialamt fordert zurück.
- !
Die Zehn-Jahres-Frist nicht nutzen
Wer zu spät schenkt, verschenkt Freibeträge.
- !
Ohne Vertrag verschenken
Bei größeren Beträgen schützt ein schriftlicher Vertrag alle Beteiligten.
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Stand: November 2026. Gesetzliche Werte werden regelmäßig angepasst – maßgeblich sind die offiziellen Stellen.
- Familienportal des Bundes
- Bundesministerium der Justiz: Erbrecht & Vorsorge
- Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
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