So wird gerechnet
Berechnung nach §§ 15, 16 und 19 ErbStG inklusive Härteausgleich an den Stufengrenzen. Nicht berücksichtigt: Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und Kinder, Hausrat-Freibeträge, Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim und frühere Schenkungen innerhalb von 10 Jahren.
Bei größeren Vermögen lohnt sich eine Beratung beim Notar oder Steuerberater – frühzeitig, nicht erst im Ernstfall.
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